Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Instandhaltung

§1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle von API Schmidt-Bretten GmbH & Co. KG, Langenmorgen 4, 75015 Bretten, Deutschland („Auftragnehmer“) für ihre Geschäftskunden (jeweils ein „Auftraggeber“) erbrachten Leistungen (wie in §2 definiert). Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von diesen AGB abweichen, ihnen widersprechen oder sie ergänzen, werden nur dann Bestandteil einer Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber („Arbeitsauftrag” oder „Vertrag“), wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

§2 Begriffsbestimmungen

In diesen AGB und dem Vertrag verwendete definierte Begriffe haben die nachstehende oder an den jeweils angegebenen Stellen in diesen AGB bzw. dem Vertrag festgelegte Bedeutung.

Inspektion” meint die Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der Anlage einschließlich der Bestimmung der Ursachen von Abnutzung und Verschleiß und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung.

Instandhaltung” meint die Gesamtheit aller Inspektions- und Wartungsleistungen sowie Instandsetzungsarbeiten in Bezug auf die Anlage gemäß den Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers nach dem Vertrag.

Instandsetzung” meint jede Maßnahme zur Rückführung der Anlage in den Vereinbarten Zustand, insbesondere durch Austausch von Teilen einschließlich Verschleißteilen.

Leistungen” meint die Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers nach dem Vertrag.

Mangel” meint das Ergebnis jeder erfolgsbezogenen Leistung des Auftragnehmers, die von dem nach dem Vertrag Geschuldeten zum Nachteil des Auftraggebers abweicht.

Störung” meint den Zustand der Anlage, der unabhängig von den Gründen die Nutzung der vorhandenen Funktionen der Anlage verhindert, beeinträchtigt oder gefährdet.

Verbrauchsmaterialien” meint Materialien, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihr Fehlen die Funktionsfähigkeit der Anlage an sich nicht entfallen lässt (z.B. durch die Anlage zu verarbeitende Materialien).

Vereinbarter Zustand” meint die bestimmungsgemäße Funktionalität und den Betrieb der Anlage, wie in der mit der Anlage gelieferten Original-Bedienungsanleitung beschrieben.

Verschleißteile” meint Komponenten der Anlage, die sich durch den alltäglichen Gebrauch, Reibung, Hitze oder Umwelteinflüsse auf natürliche Weise abnutzen und turnusmäßig gewartet oder ausgetauscht werden müssen, um die volle Funktionstüchtigkeit der Anlage zu gewährleisten.

Wartung” meint jede Maßnahme, um den Abbau des Abnutzungsvorrats der Anlage zu verzögern (vorbeugende Wartung) und die im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs an der Anlage zu erwartenden Abnutzungserscheinungen zu beobachten und frühzeitig zu erkennen, so dass idealerweise vor Eintreten eines verschleißbedingten Funktionsausfalls oder einer Gefährdung der Betriebssicherheit eine Instandsetzung stattfinden kann.

§3 Vertragsgegenstand; Leistungsumfang

(1) Gegenstand der Leistungen ist ausschließlich die Instandhaltung der in dem Arbeitsauftrag näher bezeichneten technischen Anlage („Anlage“) durch den Auftragnehmer.

(2) Ziel der Instandhaltung ist ausschließlich die Aufrechterhaltung des Vereinbarten Zustands der Anlage. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für (i) die ursprüngliche Auslegung, Dimensionierung oder thermische Leistung der Anlage, (ii) ein bestimmtes Betriebsergebnis oder bestimmte Verfügbarkeit der Anlage, und/oder (iii) Ausrüstungsteile Dritter („Drittausrüstungsteile“), insbesondere den ordnungsgemäßen Zustand und die Konformität von Drittausrüstungsteilen („Drittausrüstungs-Kompatibilität“).

(3) Der Auftragnehmer erbringt die von ihm geschuldeten Leistungen ausschließlich auf der Grundlage einer Sichtprüfung der Anlage sowie unter Beachtung der branchenüblichen Praxis und der Richtlinien des Herstellers der Anlage, soweit ihm diese bekannt sind. Vereinbaren die Parteien eine bestimmte Art der Leistungserbringung, insbesondere unter Bezugnahme auf technische Richtlinien (z.B. DIN, EN, VDI, VDMA), so bedürfen diese Leistungsbeschreibungen einer gesonderten Vereinbarung in Textform zwischen den Parteien; nach erfolgter Vereinbarung bestimmen diese Leistungsbeschreibungen abschließend die technischen Standards im Verhältnis zwischen den Parteien. Dementsprechend ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Abweichungen solcher Leistungsbeschreibungen von der branchenüblichen Praxis oder sonstigen anerkannten technischen Standards hinzuweisen.

(4) Der Auftragnehmer kann sich zur Erfüllung der von ihm geschuldeten Leistungen auch Dritter bedienen. Der Auftragnehmer bleibt dem Auftraggeber gegenüber jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich.

(5) Der Vertrag entbindet den Auftraggeber nicht von Kontrollen und Maßnahmen, die Gesetze oder andere Vorschriften ihm auferlegen, es sei denn, dies ist ausdrücklich unter Bezugnahme auf das betreffende Gesetz und andere Vorschriften zum Gegenstand der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gemacht worden.

§4 Hotline

(1) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die von dem Auftragnehmer angebotenen Kommunikationswege („Hotline“) hinsichtlich der Anwendung der Anlage sowie bei deren Störungen unterstützen.

(2) Die Hotline steht dem Auftraggeber während der Betriebszeiten des Auftragnehmers zur Verfügung. In Einzelfällen können die Parteien eine Erbringung von Leistungen der Störungsbehandlung außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.

§5 Initiale Zustandsbewertung

(1) Die Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass dieser vor Beginn weiterer Instandhaltungsarbeiten eine erste Zustandsbewertung der Anlage durchführt, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer sowohl tatsächlich als auch rechtlich in der Lage ist, die Leistungen zu den zwischen den Parteien in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu erbringen („Initiale Zustandsbewertung“). Die Initiale Zustandsbewertung umfasst insbesondere die Beurteilung des Alters, der Konfiguration und aller anderen relevanten Gegebenheiten durch den Auftragnehmer (einschließlich der Bestätigung solcher Gegebenheiten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer in der Site Readiness Checkliste oder anderweitig bei Anbahnung des Vertrags mitgeteilt hat – oder deren Mitteilung er versäumt hat), die Auswirkungen auf den Leistungsumfang, die Preisgestaltung und/oder das Service Level der Leistungen haben.

(2) Ergibt die Initiale Zustandsbewertung, dass der Auftragnehmer tatsächlich und/oder rechtlich nicht in der Lage sein wird, die Leistungen zu den zwischen den Parteien in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu erbringen (insbesondere, weil eine im Rahmen der Initialen Zustandsbewertung festgestellte relevante Gegebenheit wesentlich von derjenigen abweicht, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer in der Site Readiness Checkliste oder anderweitig bei Anbahnung des Vertrags mitgeteilt hat – oder deren Mitteilung er versäumt hat) so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Bedingungen des Vertrags in angemessener Weise anzupassen – unter anderem hinsichtlich Leistungsumfang, Preisgestaltung und/oder Service-Level. Über eine Anpassung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss der Initialen Zustandsbewertung in Textform zu informieren („Anpassungsmitteilung“).

(3) Sofern die mit der Anpassungsmitteilung bekannt gegebenen angepassten Bedingungen des Vertrags – unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers – für den Auftraggeber unzumutbar sind, kann er diesen Vertrag innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Erhalt der Anpassungsmitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Kündigt der Auftraggeber nicht fristgerecht, gilt die Anpassung als vom Auftraggeber genehmigt.

§6 Inspektion; Wartung

(1) Inspektions- und Wartungsleistungen umfassen die fachgerechte Durchführung von Inspektion und Wartung gemäß den Qualitäts- und Wartungsstandards des Auftragnehmers. Dies beinhaltet insbesondere das Öffnen, Reinigen, Schließen und Prüfen der Anlage sowie bei Bedarf das Neudichten. Inspektions- und Wartungsleistungen werden durch den Auftragnehmer in eigener Verantwortung als Dienstleistung (§ 611 BGB) durchgeführt. Der Auftragnehmer bestimmt nach eigenem Ermessen, wann und auf welche Weise er die Inspektion und/oder Wartung durchführt. Ohne anderweitige Vereinbarung dürfen Inspektionen und Wartungen nur innerhalb der Betriebszeiten des Auftraggebers durchgeführt werden und sind mit einer Frist von mindestens 4 Wochen anzukündigen.

(2) Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Inspektions- und Wartungsleistungen nur insoweit erbringen, wie diese zur Erhaltung des Vereinbarten Zustands der Anlage objektiv erforderlich sind.

(3) Die Wartung umfasst auch die kostenpflichtige Beseitigung kleinerer Schäden der Anlage (sog. kleine Instandsetzung), soweit dies ohne wesentlichen Zeitaufwand mit denjenigen Materialien und Werkzeugen durchgeführt werden kann, die der Auftragnehmer üblicherweise zu einem regulären Wartungstermin mitbringt.

§7 Instandsetzung; Störungsbeseitigung

(1) Der Auftragnehmer erklärt sich grds. zu Instandsetzungsleistungen bereit und wird im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage und vorbehaltlich des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung gemäß Absatz 2 die erforderlichen Leistungen als Werkleistung (§ 631 BGB) erbringen. Ziel der Instandsetzung ist die Herstellung oder der Erhalt des Vereinbarten Zustands.

(2) Leistungen zur Instandsetzung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien („Instandsetzungsvertrag“), für die, wenn nichts anderes vereinbart wird, die Bestimmungen des Vertrags (einschließlich dieser AGB) unmittelbar bzw. entsprechend gelten (im letzteren Fall sind Verweise in dem Vertrag (einschließlich dieser AGB) auf „dieser Vertrag” oder „der Vertrag”) als Verweise auf den jeweiligen Instandsetzungsvertrag zu verstehen). Durch Meldung einer Störung über die Hotline (§4) oder gesonderte Beauftragung in Textform gibt der Auftraggeber einen Antrag auf Abschluss eines Instandsetzungsvertrages ab, sofern sich aus Absatz 9 nichts anderes ergibt. Der Auftragnehmer nimmt diesen Antrag nur an, wenn er innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang des Antrags bei dem Auftragnehmer die Annahme in Textform erklärt oder der Auftragnehmer vor Ablauf dieser Frist mit der Leistungserbringung beginnt. Zur Klarstellung: Nimmt der Auftragnehmer einen Antrag nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Zugang bei dem Auftragnehmer an und beginnt er auch nicht vor Ablauf dieser Frist mit der Leistungserbringung, so gilt der Antrag als vom Auftragnehmer abgelehnt, und es kommt zwischen den Parteien kein Instandsetzungsvertrag in Bezug auf diesen Antrag zustande.

(3) Steht bei der Instandsetzung die Überlassung einer oder mehrerer Sachen (Verschleißteile, Verbrauchsmaterialien, etc.) im Vordergrund, so dass die zu erbringenden Leistungen dahinter zurückstehen und nur eine Nebenleistung darstellen, gilt Kaufrecht mit den in dem Vertrag vereinbarten Modifikationen. Die Nacherfüllung richtet sich auch bei Kaufverträgen nach §19, mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer die Art der Nacherfüllung bestimmen kann. Eine Abnahme (§14) findet dann nicht statt.

(4) Störungen der Anlage wird der Auftraggeber möglichst detailliert unter Beschreibung der Symptome, der Einsatzbedingungen, vorausgegangener Anweisungen an die Anlage sowie etwaiger relevanter Drittmaschinen oder -anlagen melden. Jede Meldung hat unverzüglich nach Entdeckung der Störung über die Hotline (§4) zu erfolgen.

(5) Der Lauf der jeweiligen Reaktionszeit berechnet sich während der Betriebszeiten des Auftragnehmers vom Zugang der Störungsmeldung des Auftraggebers beim Auftragnehmer an. Die Dauer der Reaktionszeit ist abhängig von dem durch den Auftraggeber gebuchten Servicemodell laut Arbeitsauftrag.

(6) Kommt eine Einigung über einen Instandsetzungsvertrag zustande, erbringt der Auftragnehmer die zur Instandsetzung erforderlichen Leistungen nach seiner Wahl. Der Auftragnehmer kann auftretende Störungen nach seinem Ermessen insbesondere durch eine der folgenden Maßnahmen beseitigen:

  1. Vorübergehende Bereitstellung einer alternativen Anlage,
  2. Vorschlag an den Auftraggeber zur vorübergehenden Umgehung der Störung,
  3. Für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, durch Störungsbeseitigung an der Anlage direkt. Muss die Anlage zur Instandsetzung an einen anderen Ort verbracht werden, hat der Auftraggeber aufgrund gesonderter Vereinbarung die Kosten zu tragen, sofern er die Instandsetzung aus diesem Grund nicht ablehnt.

(7) Der Auftragnehmer wird die von ihm gewählte Maßnahme spätestens innerhalb der festgelegten Reaktionszeit einleiten. Die Arbeiten zur Störungsbeseitigung erfolgen im Rahmen der Möglichkeiten des Auftragnehmers unter Beachtung seiner vertraglichen Pflichten. Eine Garantie zur Beseitigung der Störung übernimmt der Auftragnehmer nicht, er wird sich aber bemühen, die Störung innerhalb der ggf. vereinbarten Entstörungszeit, anderenfalls in angemessener Zeit, zu beheben. Sobald für den Auftragnehmer erkennbar ist, dass diese Zeit nicht eigehalten werden kann, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen.

(8) Bei Störungen, die den Betriebsablauf der Anlage nicht beeinträchtigen, kann die Behebung im Falle einer Umgehungsmöglichkeit durch den Auftragnehmer auch auf den nächstgeeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem der Auftragnehmer gemäß seiner Planung Instandhaltungsleistungen vornehmen wird, mit denen die Störung beseitigt werden kann.

(9) Wünscht der Auftraggeber vor der Ausführung der Instandsetzung einen Kostenvoranschlag, so hat er dies dem Auftragnehmer spätestens mit dem Instandsetzungsauftrag mitzuteilen. Ein Instandsetzungsvertrag kommt dann erst zustande, wenn der Auftraggeber das mit einem Kostenvorschlag versehene Angebot des Auftragnehmers annimmt oder sich die Parteien anderweitig einigen. Wenn nicht anders vereinbart, ist ein Kostenvoranschlag unverbindlich. Der Kostenvoranschlag ist zu vergüten. Ist bei Ausführung der Arbeiten erkennbar, dass der Kostenvoranschlag um mehr als 10 % überschritten wird, hat der Auftragnehmer dies anzuzeigen und darf die Leistungen – außer in dringenden Fällen – nur nach Zustimmung durch den Auftraggeber ausführen.

§8 Austausch von Teilen

(1) Für Anlagen, die vom Auftragnehmer oder einem seiner verbundenen Unternehmen hergestellt wurden, dürfen ausschließlich Originalersatzteile („OEM-Teile“) verwendet werden. Für sonstige Anlagen (von Drittherstellern) dürfen Originalersatzteile des jeweiligen Drittherstellers oder – vorbehaltlich der vorherigen Bestätigung durch den Auftraggeber – gleichwertige Teile eines zugelassenen Vertriebspartners verwendet werden.

(2) Ausgebaute Teile werden, soweit nicht anders vereinbart, bei Mitnahme durch den Auftragnehmer ohne Gegenleistung dessen Eigentum, wenn der Auftraggeber zuvor nicht widerspricht. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer zur Mitnahme und Entsorgung von ausgebauten Teilen, entnommenen Ölen, Fetten, Chemikalien, Filtern, Verbrauchsmaterialien oder ähnlichem nicht verpflichtet.

§9 Transport; Versicherung

(1) Wenn nicht anders in Textform vereinbart, wird ein auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport der Anlage oder Teilen davon – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Der Auftraggeber trägt die Gefahr des vom Auftragnehmer nicht verschuldeten Untergangs und der Beschädigung der Anlage oder Teilen davon.

(2) Auf Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten kann der Transport nach Möglichkeit gegen die üblichen Transportgefahren versichert werden.

(3) Während der Instandsetzung beim Auftragnehmer besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat nach seiner Wahl und auf seine Kosten für den von ihm gewünschten Versicherungsschutz zu sorgen.

§10 Service Report

Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, insbesondere die geleisteten Arbeitsstunden sowie die verwendeten Ersatzteile, sind vom Auftraggeber vor Ort auf einem Servicebericht in Textform zu bestätigen („Service Report“).

§11 Nicht geschuldete Leistungen

(1) Nach dem Vertrag besteht kein Anspruch auf folgende Leistungen:

  1. Notfallreparaturen außerhalb der planmäßigen Wartung;
  2. Ersatzteilkosten;
  3. Austauschmaterialien für Platten und Dichtungen;
  4. Reisekosten für Notfalleinsätze außerhalb der planmäßigen Wartung;
  5. Leistungen, die sich aus unsachgemäßem Gebrauch, unbefugten Änderungen oder der Unterlassung einer unverzüglichen Störungsmeldung ergeben.

(2) Die Aufzählung in Absatz 1 ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers sind.

§12 Mitwirkungspflichten und selbstständiges Garantieversprechen des Auftraggebers

(1) Voraussetzung für das Erbringen der Leistungen nach dem Vertrag ist, dass der Auftraggeber die Anlage nicht ohne vorherige Absprache mit dem Auftragnehmer an einem andern als dem bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Ort verbringt, sie nicht wesentlich verändert und nicht unter anderen Einsatzbedingungen betreibt.

(2) Voraussetzung für das Erbringen der Leistungen nach dem Vertrag ist ferner, dass der Auftraggeber die Anlage und relevante Drittausrüstungsteile in dem vereinbarten – bei Fehlen einer Vereinbarung hilfsweise in dem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden – gewarteten Zustand einsetzt, es sei denn, dies wäre für den Auftraggeber nicht zumutbar (etwa, weil der Auftragnehmer die dafür nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen nicht erbracht hat). Ist der Auftraggeber wegen Unzumutbarkeit nicht verpflichtet, die Anlage oder relevante Drittausrüstungsteile in einem gewarteten Zustand einzusetzen, ohne dass dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist, ruhen die Verpflichtungen des Auftragnehmers zur Leistungserbringung und kann der Auftragnehmer eine bereits begonnene Leistungserbringung jederzeit und ohne Sanktionen oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber beenden. Aufgrund gesonderter Vereinbarung kann der Auftragnehmer die Verpflichtung übernehmen, einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden gewarteten Zustand herzustellen.

(3) Voraussetzung für das Erbringen der Leistungen nach dem Vertrag ist ferner, dass der Auftraggeber ordnungsgemäß seine Mitwirkungspflichten gemäß diesem §12 erfüllt. Anderenfalls ruhen die Verpflichtungen des Auftragnehmers zur Leistungserbringung. und kann der Auftragnehmer eine bereits begonnene Leistungserbringung jederzeit und ohne Sanktionen oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber beenden.

(4) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Erbringung der nach dem Vertrag von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen infolge der Komplexität der Anlage eine besonders enge Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer voraussetzt. Der Auftraggeber ist daher zu umfassender Information und Kooperation mit dem Auftragnehmer verpflichtet und hat für die vorsorgliche Warnung des Auftragnehmers und dessen Schutz vor Risiken und störenden Einflüssen (auch von dritter Seite, wie z.B. durch Drittausrüstungsteile) bei der Erbringung der Leistungen nach dem Vertrag zu sorgen.

(5) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Leistungen nach dem Vertrag unterstützen. Insbesondere wird der Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss mindestens einen verantwortlichen Mitarbeiter sowie Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen bezüglich der Anlage und relevanter Drittausrüstungsteile als Ansprechpartner für den Auftragnehmer einsetzen und dem Auftragnehmer benennen.

(6) Die gemäß Absatz 5 benannten Mitarbeiter bündeln und koordinieren Meldungen und Anfragen seitens des Auftraggebers. Im Falle einer Störung oder eines Defekts werden sie vor einer Weitergabe an den Auftragnehmer die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund ihrer eigenen Sachkunde dahingehend prüfen, ob und wie sie die Störung oder den Defekt eigenständig beseitigen können. Können sie die Störung oder den Defekt nicht eigenständig beseitigen, leiten sie die Meldungen und Anfragen über die Hotline an den Auftragnehmer weiter. Sie unterstützen den Auftragnehmer auch während der Instandhaltungsarbeiten beispielsweise durch das Außerbetriebnehmen der Anlage und relevanter Drittausrüstungsteile sowie das Bereitstellen von Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüssen.

(7) Der Auftraggeber wird bei dem Betrieb der Anlage die Betriebsanleitung des Herstellers und dessen Empfehlungen und Anweisungen beachten. Auffälligkeiten an der Anlage wird der Auftraggeber unaufgefordert dem Auftragnehmer mitteilen.

(8) Im Einzelnen erbringt der Auftraggeber zumindest folgende Mitwirkungsleistungen:

(9) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer rechtzeitig über alle Vorgänge und Umstände informieren, die für die Erfüllung der Leistungen nach dem Vertrag direkt oder indirekt von Bedeutung sind. Dies gilt auch für Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Insbesondere wird der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig vorab über alle spezifisch aus seinem Risikobereich stammenden Gefahren unterrichten, mit denen die Arbeitnehmer des Auftragnehmers bei der Durchführung der geschuldeten Leistungen im Unternehmen des Auftraggebers in Kontakt kommen.

(10) Der Auftraggeber erfüllt sämtliche Mitwirkungspflichten unter dem Vertrag – einschließlich diesem §12 – unaufgefordert, zeitnah und für den Auftragnehmer kostenlos auf eigene Kosten des Auftraggebers.

(11) Der Auftraggeber übernimmt alle Mitwirkungspflichten gemäß diesem §12 als eigene wesentliche Vertragspflicht. Der Auftraggeber übernimmt ferner gegenüber dem Auftragnehmer im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB die unbedingte und verschuldensunabhängige Einstandspflicht für die Erfüllung aller Mitwirkungspflichten gemäß diesem §12.

§13 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Auftraggeber wird die Leistungen des Auftragnehmers einschließlich der etwaig geänderten oder ergänzten Dokumentation unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf deren Vollständigkeit sowie grundlegende Funktions- und Betriebsfähigkeit.

(2) Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Die Mangelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.

(3) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.

(4) Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Mängelrüge, erlöschen etwaige Gewährleistungsrechte des Auftraggebers. Insbesondere ist er in diesen Fällen von der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen (§19) ausgeschlossen. Schadensersatz kann der Auftraggeber in diesen Fällen nur insoweit verlangen, wie der Schaden nicht auf der verspäteten Rüge beruht.

(5) Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen der Mangelhaftigkeit der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen, einschließlich Nacherfüllungsansprüche (§19) verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Leistungserbringung. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§14 Abnahme

(1) Instandsetzungsleistungen gemäß §7 sind nach ihrer Vollendung vom Auftraggeber abzunehmen. Die Abnahme ist in dem Service Report (§10) zu erklären. Ergeben sich die Leistungszeiten nicht aus dem Instandsetzungsvertrag, wird der Auftragnehmer die Vollendung der Leistung dem Auftraggeber anzeigen. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass das Abnahmeprotokoll nur von Mitarbeitern unterzeichnet wird, die dazu bevollmächtigt sind.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

(3) Erfolgt keine ausdrückliche oder durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebrachte Abnahme oder Verweigerung der Abnahme und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme – außer für den Fall des Vorliegens wesentlicher Mängel – nach Ablauf von 14 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

§15 Termine und Fristen

(1) Verbindliche Termine zur Leistungserbringung müssen in Textform vereinbart und als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Wird ein verbindlicher Termin aus Gründen, die der Auftragnehmer alleine und unmittelbar zu vertreten hat, überschritten, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zunächst in Textform aufzufordern, die geschuldete Leistung zu erbringen und dem Auftragnehmer hierfür eine angemessene Frist, die mindestens 10 Werktage beträgt, zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerät der Auftragnehmer in Verzug. Im Verzugsfall ist die Höhe des Schadenersatzes auf 1% der vereinbarten jährlichen Wartungspauschale für jede volle Woche der Verspätung, höchstens aber 5% begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Überdies behält sich der Auftraggeber das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen, und der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, nachzuweisen, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 2 stellen die einzigen Rechtsbehelfe des Auftraggebers im Falle des Verzuges des Auftragnehmers dar.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Sabotage, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, Grenzschließungen, behördliche oder hoheitliche Eingriffe, Störungen der Lieferkette, Verkehrsunfall oder ähnliche Ereignisse) verursacht wurden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Erschweren oder verunmöglichen solche Ereignisse die Erbringung der Leistungen erheblich und ist die Behinderung nicht nur vorübergehend, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die für die Erbringung der Leistungen vereinbarten Fristen oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber dem Auftragnehmer von dem Vertrag zurücktreten.

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine oder -fristen ihre Verbindlichkeit für den Auftragnehmer; insbesondere gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug. Nach der ersten erfolglosen Mahnung in Textform hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, einschließlich aller Mehraufwendungen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht innerhalb einer durch eine zweite Mahnung in Textform gesetzten angemessenen Nachfrist nach, ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen und nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz zu fordern.

§16 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

(1) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferten Sachen (Verbrauchsmaterialien, Verschleißteile, Ersatzteile, etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren, dass dem Auftragnehmer an dem Auftraggeber gehörenden und zur Instandsetzung oder Wartung in seinen Besitz gelangenden Sachen ein Pfandrecht zusteht. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen von Sachen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der Anlage in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind.

§17 Vergütung; Zahlungsbedingungen

(1) Für die vertraglich vereinbarten Leistungen schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die jeweils in dem Arbeitsauftrag vereinbarte Vergütung und ergänzend nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungen für Hotline, Inspektion und Wartung pauschal abgerechnet. Die Entgeltpauschale ist jährlich im Voraus spätestens jeweils bis zum 3. Werktag eines Kalenderjahres zu entrichten.

(3) Leistungen zur Instandsetzung sowie die Initiale Zustandsbewertung werden stets nach Aufwand abgerechnet. Ebenfalls vom Auftraggeber nach Aufwand zu vergüten sind Leistungen zur Inspektion und Wartung, soweit sie auf einem nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage, insbesondere der Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen und –hinweisen des Herstellers und Auftragnehmers, oder der nicht unverzüglichen Meldung von Störungen beruhen.

(4) Verbrauchsmaterialien, Verschleißteile, Ersatzteile und Materialien wie Schmierstoffe, Filter, Reinigungsmittel, etc. werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Für OEM-Teile (§8), die im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten während der Dauer des Vertrags erforderlich werden, wird dem Auftraggeber ein persönlicher, nicht auf Dritte übertragbarer Rabatt in der in dem Arbeitsauftrag angegebenen Höhe gewährt. Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung unter dem Vertrag oder einem Instandsetzungsvertrag ganz oder teilweise in Verzug, oder endet der Vertrag egal aus welchem Rechtsgrund, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen Rabatt mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber zu streichen.

(5) Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reise- und Wegezeiten sind zu vergüten. Ungeachtet des Vorstehenden sind Fahrtkosten mit der Entgeltpauschale gemäß Absatz 2 abgegolten und nicht gesondert zu vergüten. Für im Rahmen der Nacherfüllung anfallende Aufwendungen erfolgt keine Berechnung.

(6) Für die Abrechnung nach Aufwand gilt die im Zeitpunkt der Vereinbarung der Leistungserbringung jeweils gültige Preisliste des Auftragnehmers.

(7) Leistungen des Auftragnehmers sind im Übrigen auch ohne Vereinbarung einer Vergütung stets zu vergüten, soweit nicht ausnahmsweise ausdrücklich die unentgeltliche Leistungserbringung vereinbart wurde. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vom Auftragnehmer in dem Vertrag, hilfsweise die in seinen allgemeinen Preislisten ausgewiesenen Vergütungssätze als üblich.

(8) Der Auftragnehmer kann die Entgelte gemäß dem Vertrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) mit Wirkung für das Folgejahr ändern. Er wird dem Auftraggeber die Änderung spätestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Auftraggeber mit der Änderung nicht einverstanden, so kann er mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Auftraggeber nicht rechtzeitig, so gilt die Änderung als von ihm genehmigt.

(9) Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug und für den Auftragnehmer kostenfrei auf das in der Rechnung genannte Konto zu zahlen. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§18 Notfallplanung

Zur Begrenzung von Nachteilen übernimmt es der Auftraggeber, eine Planung für den Fall vorzuhalten, dass die Anlage nicht bestimmungsgemäß eingesetzt werden (Business Continuity Planning) und nach Eintritt eines solchen Falles wieder in Betrieb genommen werden kann (Desaster Recovery Planning).

§19 Nacherfüllung

(1) In Bezug auf Instandsetzungsleistungen gemäß §7 steht der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllungsverpflichtung wie folgt ein. Nur falls die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.

(2) Die Nacherfüllung erfolgt unentgeltlich. Leistungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Auftragnehmers, es sei denn, die Erbringung der Nacherfüllungsleistung am Sitz des Auftragnehmers ist unmöglich oder erfordert einen Aufwand, insbesondere hinsichtlich der Transportkosten, der in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Auftraggebers an der Nacherfüllung steht. Hilfsweise ist der Leistungsort für die Nacherfüllung der Ort, an dem sich die Anlage bei Vornahme der Leistung, auf die sich die Nacherfüllung bezieht, befand.

(3) Nacherfüllungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten.

(4) Der Auftraggeber wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Auftragnehmer den Auftraggeber mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen des Auftragnehmers zuzüglich der im angemessenen Umfang angefallenen Auslagen und sonstigen Kosten belasten, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen können.

(5) Schadensersatz wird nur für unmittelbare Mangelschäden an der Anlage selbst geleistet. Mangelfolgeschäden an Sachen außerhalb der Anlage sind von der Haftung ausgenommen. Die Schadensersatzhaftung im Übrigen richtet sich nach §20.

§20 Haftung, Freistellung

(1) Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer, dessen verbundene Unternehmen sowie deren jeweilige Organmitglieder, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen („Freizustellende Personen”) gegen sämtliche Verluste, Ansprüche und Kosten (einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten) („Verluste”) zu verteidigen, von der Haftung freizustellen und schadlos zu halten, sofern diese direkt oder indirekt aus Folgendem entstehen, damit zusammenhängen oder daraus resultieren: (i) einer Verletzung des selbstständigen Garantieversprechens des Auftraggebers gemäß §12; oder (ii) Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftraggebers, seiner verbundenen Unternehmen oder deren jeweiliger Organmitglieder, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen; oder (iii) Einhaltung der Sicherheitsanweisungen oder sonstiger Anweisungen oder Verfahren des Auftraggebers durch den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen; oder (iv) Ansprüchen Dritter gegen Freizustellende Personen, die – würden sie vom Auftraggeber geltend gemacht werden – außerhalb der Haftung des Auftragnehmers gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses §20 lägen; wobei der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, die Freizustellenden Personen hinsichtlich solcher Verluste zu verteidigen, freizustellen oder schadlos zu halten, soweit diese Verluste auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz einer der Freizustellenden Personen beruhen.

(7) Die Parteien vereinbaren, dass die Freistellungsverpflichtungen zugunsten von Dritten gemäß Absatz 6 als unechter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des BGB gelten. Durch diese Freistellungsverpflichtungen werden keine eigenen Rechte oder direkten Ansprüche der jeweiligen Dritten gegen den Auftraggeber begründet. Das Recht, die Freistellung des Dritten einzufordern, steht ausschließlich dem Auftragnehmer als Vertragspartei zu.

(8) Die Freistellungsverpflichtungen gemäß Absatz 6 bestehen unbeschadet sonstiger Ansprüche oder Rechte, die dem Auftragnehmer oder anderen Freizustellenden Personen nach dem Vertrag oder nach den gesetzlichen Vorschriften zustehen.

§21 Geheimhaltung

(1) Sämtliche vertraulichen oder geschützten Informationen, die von einer Partei („Offenlegende Partei“) oder in deren Namen an die andere Partei („Empfangende Partei“) im Rahmen des Vertrages weitergegeben oder von der Empfangenden Partei anderweitig im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangt werden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kenntnisse, Know-how, Verfahren, Prozesse, Erfindungen, Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige technische, finanzielle und geschäftliche Informationen) sind als „Vertrauliche Informationen” der Offenlegenden Partei zu behandeln.

(2) Als Vertrauliche Informationen gelten keine Informationen, hinsichtlich derer die Empfangende Partei durch geeignete Nachweise belegen kann, dass sie: (a) zum Zeitpunkt des Empfangs dieser Informationen bereits öffentlich zugänglich sind oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne ein Handeln oder Unterlassen der Empfangenden Partei öffentlich zugänglich werden; (b) der Empfangenden Partei zum Zeitpunkt des Empfangs dieser Informationen bereits bekannt waren, was durch deren Aufzeichnungen belegt wird; (c) von der Empfangenden Partei oder für diese von Mitarbeitern oder Auftragnehmern unabhängig entwickelt wurden, ohne auf die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei zurückzugreifen oder sich auf diese zu stützen; oder (d) der Empfangenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten rechtmäßig und ohne Beschränkung der Weitergabe übermittelt werden.

(3) In Bezug auf sämtliche Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei hat die Empfangende Partei – solange die Vertraulichen Informationen nicht öffentlich zugänglich sind – diese streng vertraulich zu behandeln, sie keinen Dritten offenzulegen und sie ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Die Empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen nur solchen ihrer Organmitglieder, Mitarbeiter und Beauftragten (einschließlich derer von verbundenen Unternehmen) offenlegen, die für die Erfüllung der Zwecke des Vertrages Zugang dazu benötigen, vorausgesetzt, dass sich diese Personen verpflichten, die Vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur in dem Umfang zu verwenden, der zur Erfüllung der Zwecke des Vertrages erforderlich ist. Die Empfangende Partei wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Personen die Bestimmungen des Vertrages einhalten.

(4) Im Falle eines Ablaufs oder einer Beendigung des Vertrages vereinbaren die Parteien ferner, der Offenlegenden Partei unverzüglich alle Dokumente, die Vertrauliche Informationen wiedergeben, sowie alle Kopien und alle elektronischen oder sonstigen Aufzeichnungen dieser Vertraulichen Informationen auszuhändigen oder – sofern von der Offenlegenden Partei verlangt – diese zu vernichten und die Vernichtung zu bescheinigen, mit Ausnahme von (a) einer (1) Kopie, die von der Empfangenden Partei in ihren Rechtsakten aufbewahrt werden darf, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, einen Nachweis über die vertraulich empfangenen Informationen zu führen und die Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages sicherzustellen; (b) solchen Vertraulichen Informationen, zu deren Aufbewahrung die Empfangende Partei gemäß geltenden Gesetzen verpflichtet ist; oder (c) solchen Computeraufzeichnungen oder -dateien, die Vertrauliche Informationen enthalten und ausschließlich im Rahmen der automatischen Archivierungs- und Sicherungsverfahren der Empfangenden Partei erstellt wurden, sofern deren Erstellung und Aufbewahrung im Einklang mit den standardmäßigen Archivierungs- und Sicherungsverfahren dieser Partei erfolgte, jedoch nicht für sonstige Nutzungen oder Zwecke. Alle auf diese Weise aufbewahrten Vertraulichen Informationen unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Vertrages für den in Absatz 5 genannten Zeitraum.

(5) Die Vertraulichkeits- und Nichtverwendungsverpflichtungen in diesem §21 bleiben auch nach Beendigung des Vertrages für die gesetzlich zulässige Höchstdauer in Kraft.

§22 Änderung der Vertragsbedingungen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. Er wird dem Auftraggeber die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Auftraggeber mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Auftraggeber nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt.

(2) Ändern sich gesetzliche oder sonstwie Auftraggeber und Auftragnehmer bindende Vorschriften, die keine Wirksamkeitshindernisse sind, so ist dies ohne Auswirkung auf die Leistungspflichten der Parteien. Eine Vertragsanpassung kann nicht verlangt werden; sie obliegt der freien Entscheidung der Vertragsparteien.

§23 Vertragsdauer; Kündigung

(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die letztunterzeichnende Partei in Kraft („Datum des Inkrafttretens“). Er hat zunächst eine Laufzeit von einem (1) Jahr. Falls keine der Parteien den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.

(2) Das jederzeitige Kündigungsrecht des Auftraggebers aus §648 BGB wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht jeder Partei zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

§24 Schlussbestimmungen

(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers nach dem Vertrag nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer anerkannten Forderungen aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an der dem Auftragnehmer geschuldeten Vergütung ist ebenfalls nur auf der Grundlage von rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer anerkannten Forderungen zulässig, die zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen müssen.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der in Absatz 7 vorgeschriebenen Form. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Formvorschrift.

(3) Sollten einzelne Regelungen des Vertrags (einschließlich dieser AGB) unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Regelung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.

(4) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von dessen kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, Deutschland.

(5) Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei Beauftragung und Durchführung der Leistungen ist der Auftraggeber verantwortlich. Ist zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich, erfolgt diese Verarbeitung im Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird bei einem entsprechenden Erfordernis einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO mit dem Auftragnehmer schließen.

(6) Die englische Fassung des Vertrags ist eine Übersetzung für Informationszwecke; nur die deutsche Fassung ist rechtlich verbindlich.

(7) Der Vertrag kann in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet werden, von denen jede als Original gilt, die jedoch gemeinsam ein und dieselbe Urkunde darstellen. Die Ausfertigungen können handschriftlich oder elektronisch unterzeichnet werden – einschließlich per E-Mail in Form des unterzeichneten Originals im „Portable Document Format” („.pdf”) oder mittels elektronischer Signatur über anerkannte Anbieter (z. B. DocuSign oder Adobe Sign). Jede auf diese Weise unterzeichnete Ausfertigung gilt als ordnungsgemäß und wirksam unterzeichnet sowie für alle Zwecke als gültig und wirksam.

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